Jugendschutz gilt
Für die Ausstrahlung von Filmen, Sendungen und Videos die einer Altersbeschränkung durch das Jugendschutzgesetz unterliegen gibt es festgeschriebene Regeln und Gesetze an die sich zumindest in Deutschland jeder Sender zu halten hat. Ausnahmen dazu gibt es keine.
Ausnahmslos ohne Ausnahmen
Ist ein Film ab 16 Jahren für Jugendliche freigegeben ist es nicht erlaubt ihn vor 22 Uhr im TV zu senden. Vielen ist diese Regelung nicht bekannt, da die Kinoproduktionen oft nachbearbeitet werden. Szenen, die der Grund für die Altersbeschränkung ist werden einfach rausgeschnitten, sogar einzelne Bilder ausgeblendet und so der Film um manchmal um mehrere Minuten kürzer als er eigentlich ist. Nur dann darf er auch vor 22 Uhr gesendet werden. Bei Inhalten die erst ab 18 Jahren vom Jugendschutze freigegeben sind gilt sogar: Eine Ausstrahlung vor 23 Uhr abends ist nicht gestattet. Auch hier wird natürlich geschnitten und bearbeitet, so dass es manchmal möglich ist auch in den Genuss solcher Streifen vor elf Uhr abends zu kommen.
Ein Problem waren diese Regelung für Kinoenthusiasten schon immer. Glücklicherweise gibt es ja DVDs und Videos. Auch Erotik-Fans müssen auf Speichermedien zurückgreifen, wenn sie auch tagsüber schauen wollen, was sie wollen.
Bezahlfernsehen ausgenommen?
Das gilt ausnahmslos, wie jetzt kürzlich auch gerichtlich verfügt wurde. Angeklagt war der Sky Erotik Kanal (ehemals Premiere Blue Movie), der rund um die Uhr erotische Sendungen und Filme ausstrahlen wollte. Dabei benutzt der Pay-TV Konzern das so genannte Pay-Per-View oder VoD (Video on Demand) Verfahren, bei dem der Kunde sich über Hotline oder direkt über die Fernbedienung bestellen kann und der Film oder die Sendung dann mit Hilfe des Chips auf seiner Smartcard im Decoder freigeschaltet wird. Zusätzlich musste der Kunde bei jugendgeschützten Sendungen einen speziellen Jugendschutz-Pin eingeben um erotische Inhalte die ab 16 oder 18 Jahren freigegeben sind auch vor den entsprechenden Uhrzeiten anschauen zu können. Das ist jetzt nicht mehr rechtens. Eine einstweilige Verfügung untersagt jetzt dieses Verfahren, da der PIN als nicht sicher und daher als unwirksam gilt. Anhand der Nummer auf der sogenannten Smartcard kann man nämlich bei älteren Karten den PIN errechnen. Dahinter steckt aber wohl eher die Konkurrenz, die den privaten Bezahlsender damit ausstechen will. Eine Nachbesserung des Jugendschutzverfahrens dürfte nur eine Frage der Zeit sein.
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